Berufliche Gymnasien

Dauer

  • 3 Jahre Vollzeit

Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss, sofern

  1. im entsprechenden Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und in einem der Fachrichtung zugeordneten Fach mindestens zweimal die Note „gut“ erteilt wurde und im Übrigen die aus den Noten aller Fächer dieses Abschlusszeugnisses gebildete Durchschnittsnote besser als 2,5 ist oder
  2. die aus sämtlichen Noten des entsprechenden Abschlusszeugnisses gebildete Durchschnittsnote besser als 3,0 ist, wobei in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch keine Note schlechter als „befriedigend“ sein darf und im Übrigen die aus allen Noten gebildete Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufs- oder Berufsfachschule, das eine erfolgreich absolvierte berufliche Ausbildung von mindestens zweijährigen Dauer nachweist, besser als 2,5 ist.

Für die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 1 wird das Fach Biologie den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Biotechnologie sowie Gesundheit und Sozialwesen, das Fach Chemie der Fachrichtung Ernährungswissenschaft, das Fach Informatik den Fachrichtungen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Wirtschaftswissenschaft und das Fach Physik der Fachrichtung Technikwissenschaft zugeordnet.

(2) Schüler des allgemeinbildenden Gymnasiums erfüllen die Aufnahmevoraussetzungen, wenn sie mit der Versetzungsentscheidung von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums an das Berufliche Gymnasium wechseln.

(3) Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Realschulabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichgestellt, sofern diese von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist. Die Aufnahmevoraussetzungen werden erfüllt, wenn die aus allen Fächern dieser Qualifikation gebildete Durchschnittsnote besser als 3,0 ist.

(4) Bewerber, die die Notenanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können auch dann in Berufliche Gymnasien aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. In diesem in der Regel mindestens 20-minütigen Gespräch soll der Bewerber grundlegendes Verständnis in den für die gewählte Fachrichtung des Beruflichen Gymnasiums maßgeblichen Fachinhalten nachweisen. Das Eignungsgespräch wird vom Schulleiter gemeinsam mit einem Fachlehrer für das fachrichtungsbestimmende Leistungskursfach durchgeführt. Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen.

(5) Die Bewerber dürfen bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18. Lebensjahr, bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben. Der Schulleiter kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen

  1. bei besonderen, vom Bewerber nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere längerer Krankheit,
  2. wenn der Bewerber ein freiwilliges soziales, pädagogisches oder ökologisches Jahr ableistet oder abgeleistet hat oder
  3. wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der Aufnahme zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen einen Auslandsaufenthalt von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten absolviert hat.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 kann ein Schüler ausnahmsweise auch dann aufgenommen werden, wenn sein Leistungsvermögen durch außergewöhnliche familiäre, soziale oder sonstige Umstände vorübergehend vermindert ist und die Nichtaufnahme eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Über das Vorliegen der durch diese Umstände eingetretenen Verminderung des Leistungsvermögens und die Einschätzung einer möglichen weiteren Entwicklung des Schülers ist vom Schulleiter der aufnehmenden Schule eine Stellungnahme der abgebenden einzuholen.

(7) In Berufliche Gymnasien werden nur Bewerber aufgenommen, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 im Fach Englisch unterrichtet worden sind.