Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG

Vom Meister-BAföG zum Aufstiegs-BAföG - das neue AFBG

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), auch genannt Aufstiegs-BAföG – früher Meister-BAföG, gelten seit dem 01.08.2020 verbesserte Konditionen. 

Ziel

ist die individuelle, altersunabhängige Förderung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der Höheren Berufsbildung. 

Geförderte Teilnehmer/innen und Maßnahmen

Gefördert werden Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die beispielsweise Fortbildungsabschlüsse zu Fachwirten, Fachkaufleuten, Industrie- oder Handwerksmeistern, Fachkrankenpflegern, Informatikern, IT-Spezialisten, Servicetechniker, Fachberater, Betriebswirten oder Technikern erlangen wollen und einen Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen sonstigen Nachweis einer Vorqualifikation entsprechend der jeweiligen Fortbildungsordnung besitzen.

Fortbildungen nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen, Fernunterrichtslehrgänge sowie Lehrgänge unter teilweisem Einsatz elektronischer Medien mit regelmäßigen Erfolgskontrollen sind in die Förderung einbezogen.

Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss über dem Niveau eines Berufsausbildungsabschlusses liegen.

Die Förderhöchstdauer beträgt bei Vollzeitmaßnahmen max. 24 Montate, bei Teilzeitmaßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe max. 36 Monate und sonst max. 48 Monate.

 

Förderarten und Förderumfang

Bei Teil- und Vollzeitmaßnahmen erfolgen eine Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 € und eine anteilige Förderung (50%, höchstens 2.000 €, 50% Zuschuss) der Materialkosten für eine fachpraktische Arbeit, beispielsweise ein Meisterstück.

Der Maßnahmebeitrag wird zu 50% als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag aus einem Anspruch auf ein Darlehen der KfW.

Der Antragsteller oder die Antragstellerin beantragt immer die Gesamtförderung, kann aber auch nur den Zuschuss nehmen.

Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, werden ihm oder ihr 50% des noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

Bei Vollzeitmaßnahmen wird ein Unterhaltsbeitrag zu 100 % als Zuschuss gewährt. Dieser ist einkommens- und vermögensabhängig. Der Freibetrag beträgt max. 45.000 €.

Der maximale Unterhaltsbeitrag beträgt:

892 € für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin
1127 € für Verheiratete
1127 € für Alleinstehende mit Kind
1362 € für Verheiratete mit einem Kind
1597 € für Verheiratete mit zwei Kindern

Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen einen Kinderbetreuungszuschlag von monatlich 150 € je Kind als Zuschuss.

Darlehensbedingungen

Nach Erhalt des Förderbescheides ist der Antragsteller oder die Antragstellerin berechtigt, mit der KfW einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abzuschließen. Dabei kann auch ein geringeres Darlehen beantragt werden als es nach dem Bewilligungsbescheid möglich ist.

Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit, längstens jedoch sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei. Anschließend erfolgt die Rückzahlung mit einer monatlichen Mindestrate von 128 € innerhalb von 10 Jahren. Eine vorzeitige Rückzahlung ist möglich.

Bei bestandener Fortbildungsprüfung wird das Darlehen auf Antrag bei der KfW-Bank zu 50% erlassen. 

Gründet, übernimmt oder erweitert der Teilnehmer ein Unternehmen und stellt einen Arbeitnehmer oder Azubi ein, können bis zu 100 % der Darlehenskosten erlassen werden. Es gelten gesonderte Bedingungen dazu.

Beantragung

Für die Entscheidung über die Förderleistungen ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, im dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin den ständigen Wohnsitz hat.

Für alle Antragstellenden mit Wohnsitz im Freistaat Sachsen nimmt die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB) Anträge zum Aufstiegs-BAföG für alle Berufe entgegen. Die Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie unter: www.aufstiegs-bafoeg.de. Der Antrag kann ebenso online gestellt werden.

Vollzeitanträge müssen spätestens im Monat des Lehrgangbeginns vorliegen, um den monatlichen Unterhalt bereits ab diesem Monat zu erhalten. Andernfalls wird diese Leistung erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag eingeht.

Teilzeitanträge können noch bis zum Ende der Maßnahme bzw. des jeweiligen Maßnahmeabschnitts gestellt werden.

Beantragte, aber noch nicht nachweisbare, ggf. erst nach Abschluss der Maßnahme entstehende förderfähige Kosten (beispielsweise Prüfung, Meisterstück) sind unverzüglich nach Vorliegen einzureichen. 

Beratung

Beratung und Hilfe bei der Bearbeitung des Antrags erhalten Sie in Sachsen von:

Sächsische Aufbaubank - Förderbank - 

Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
0351 4910-4919
www.sab.sachsen.de
aufstiegsbafoeg(at)sab.sachsen.de