Abendgymnasien

Aufbau und Dauer

  • 3-5 Jahre berufsbegleitend

(1) Die Ausbildung an Abendgymnasien gliedert sich in den einjährigen Vorkurs, die einjährige Einführungsphase sowie die zweijährige Kursphase mit den Jahrgangsstufen 11 und 12.

(2) Die Besuchsdauer beträgt bei Aufnahme in den Vorkurs höchstens fünf Schuljahre und bei Aufnahme in die Einführungsphase höchstens vier Schuljahre. Sie kann, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, um den für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 und der Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem Jahr überschritten werden.

Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium setzt voraus, dass der Bewerber

  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit ausgeübt hat,
  2. nicht bereits die allgemeine Hochschulreife besitzt,
  3. nicht bereits zweimal
    • erfolglos die Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat oder
    • zu dieser Prüfung nicht zugelassen wurde und
  4. die Anforderungen nach Absatz 3 oder 4 erfüllt.

Die Aufnahme in ein Abendgymnasium setzt zusätzlich voraus, dass der Bewerber eine Berufstätigkeit ausübt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit, die Inanspruchnahme von Elternzeit, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person sowie Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind der Ausübung einer Berufstätigkeit gleichgestellt.

(2) Zeiten einer Berufsausbildung werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. In begründeten Fällen kann der Schulleiter vom Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit ganz oder teilweise absehen, insbesondere bei

  1. Inanspruchnahme von Elternzeit oder tatsächlicher Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person,
  2. einer durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesenen Arbeitslosigkeit,
  3. Ableistung von Bundesfreiwilligendienst, Wehr- oder Zivildienst oder
  4. Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.

(3) In den Vorkurs kann aufgenommen werden, wer

  1. den Hauptschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten mittleren Schulabschluss besitzt und
  2. nicht mehr schulpflichtig ist.

Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Hauptschulabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichgestellt, sofern der Nachweis hierüber von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist.

(4) In die Einführungsphase kann aufgenommen werden, wer

  1. am Ende eines Vorkurses versetzt wurde oder
  2. den Realschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss besitzt und zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist

  1. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
  2. eine schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung oder
  3. der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn eines Beamten mit Ausnahme der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1.

Bildungsstätten

Abendgymnasium im Philipp-Melanchthon Gymnasium Bautzen

Bahnhofstraße 2
02625 Bautzen
03591 48140
www.pmg-bautzen.de

Abendgymnasium Chemnitz

Arthur-Bretschneider-Straße 17
09113 Chemnitz
0371 415248
www.abendgymnasium-chemnitz.de

Abendgymnasium Dresden

Pfotenhauerstraße 42-44
01307 Dresden
0351 8020412
www.agy-dresden.de

Abendgymnasium Leipzig

Czermaks Garten 8
04103 Leipzig
0341 140639-21
www.abendgymnasium-leipzig.de

Weitere Bildungseinrichtungen im angrenzenden Ostthüringen

Volkshochschule "Aenne Biermann" Gera

Talstraße 3
07545 Gera
0365 552593-0
www.volkshochschule-gera.de

Kreisvolkshochschule Greiz

Am Hainberg 1
07973 Greiz
03661 6280-14
www.kvhs-greiz.de