Universitäten und gleichgestellte Hochschulen

Beispiele für Studienrichtungen und Abschlüsse (DQR-Niveau 6 bis 7)

Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport und Sportwissenschaften, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaften

  • Bachelor bzw. Master of Arts
  • Magister

Mathematik, Naturwissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften

  • Bachelor bzw. Master of Science
  • Diplom

Ingenieurwissenschaften

  • Bachelor bzw. Master of Science
  • Bachelor bzw. Master of Engineering
  • Diplom

Wirtschaftswissenschaften

  • Bachelor bzw. Master of Science
  • Diplom

Rechtswissenschaften

  • Bachelor bzw. Master of Laws
  • Staatsprüfung

Informatik

  • Bachelor bzw. Master of Science
  • Bachelor bzw. Master of Computer Science
  • Diplom

Medizin

  • Bachelor bzw. Master of Science
  • Staatsprüfung

Sozialwesen

  • Bachelor bzw. Master of Social Work

Lehramt

  • Bachelor bzw. Master of Education
  • Staatsprüfung

Zugangsvoraussetzungen für einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in Sachsen

allgemeine Hochschulreife/Abitur
oder
fachgebundene Hochschulreife in der entsprechenden Fachrichtung
oder
nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll: Meisterprüfung aufgrund einer Rechtsverordnung nach §§ 45, 51a und 122 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, HwO)
oder
nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll: Fortbildungsabschluss auf der Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach § 42 HwO oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG oder § 42a HwO, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst
oder
nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll: staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach SchiffsoffizierAusbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
oder
nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll: Abschluss von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz)
oder
nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll: Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe
oder
andere berufliche Fortbildungsabschlüsse, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt sind (die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht. Gleiches gilt für Fortbildungen, die an staatlichen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entsprechen)
oder
abgeschlossene mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung und dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf und Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, und Bestehen der Hochschulzugangsprüfung dieser Hochschule (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung)
oder
berufliche Qualifikation ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und Studium von 2 Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, in denen die geforderten Leistungsnachweise erbracht wurden (Hochschulzugangsberechtigung zum Zwecke des Weiterstudiums im gleichen oder entsprechenden Fach)

Zugangsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang in Sachsen

erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss
oder
Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie 

Universitäten und gleichgestellte Hochschulen in Sachsen

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